Gesetze / Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung
RAVPV§ 28 Aufhebung der Zugangsberechtigung und Sperrung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RAVPV/28?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundesrechtsanwaltskammer sperrt ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach, wenn die Eintragungen zum Postfachinhaber im Gesamtverzeichnis gesperrt wurden. Der Zugang zu einem gesperrten besonderen elektronischen Anwaltspostfach ist nicht möglich. Dies gilt für den Postfachinhaber und alle anderen Personen, denen eine Zugangsberechtigung zu dem Postfach erteilt wurde. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn der Postfachinhaber von einer Rechtsanwaltskammer in eine andere wechselt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RAVPV/28?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das besondere elektronische Anwaltspostfach wird zudem gesperrt, wenn für dessen Inhaber ein Abwickler bestellt ist. Der Zugang des Abwicklers nach § 25 Absatz 3 Satz 1 und 2 bleibt hiervon unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RAVPV/28?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Gesperrte besondere elektronische Anwaltspostfächer sind nicht adressierbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RAVPV/28?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Wird eine Sperrung der Eintragung des Postfachinhabers im Gesamtverzeichnis aufgehoben, ist auch die Sperrung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs unverzüglich rückgängig zu machen.
Änderungsverlauf
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17.12.2021 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (BGBl. I 5219)
BGBl. 2021 I S. 5219
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 28 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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