Gesetze / Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung

RAVPV

§ 28 Aufhebung der Zugangsberechtigung und Sperrung

Stand: 01.08.2022

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RAVPV/28#abs-1 (1) Die Bundesrechtsanwaltskammer sperrt ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach, wenn die Eintragungen zum Postfachinhaber im Gesamtverzeichnis gesperrt wurden. Ein für die Zweigstelle einer Berufsausübungsgesellschaft eingerichtetes weiteres besonderes elektronisches Anwaltspostfach wird zudem gesperrt, wenn die Berufsausübungsgesellschaft dieses nicht mehr wünscht. Der Zugang zu einem gesperrten besonderen elektronischen Anwaltspostfach ist nicht möglich. Dies gilt für den Postfachinhaber und alle anderen Personen, denen eine Zugangsberechtigung zu dem Postfach erteilt wurde. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Postfachinhaber von einer Rechtsanwaltskammer in eine andere wechselt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RAVPV/28#abs-2 (2) Das besondere elektronische Anwaltspostfach wird zudem gesperrt, wenn für dessen Inhaber ein Abwickler bestellt ist. Der Zugang des Abwicklers nach § 25 Absatz 3 Satz 1 und 2 bleibt hiervon unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RAVPV/28#abs-3 (3) Gesperrte besondere elektronische Anwaltspostfächer sind nicht adressierbar.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RAVPV/28#abs-4 (4) Wird eine Sperrung der Eintragung des Postfachinhabers im Gesamtverzeichnis aufgehoben, ist auch die Sperrung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs unverzüglich rückgängig zu machen.

§ 27 § 29