# § 39 RÜG — Erhöhung auf den Stand 31. Dezember 1991

Renten-Überleitungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach den Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts ermittelte Renten wegen Alters, Invalidenrenten, Bergmannsinvalidenrenten, Invalidenrenten für Behinderte und Zusatzinvalidenrenten werden auf den Stand 31. Dezember 1991 erhöht, indem sie

- 1. um den nach der Anlage ermittelten Vomhundertsatz für das zweite Halbjahr 1991 erhöht und

- 2. mit dem Faktor 1,3225 vervielfältigt

werden.

(2) Nach den Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts ermittelte Witwenrenten und Witwerrenten, Bergmannswitwenrenten und Bergmannswitwerrenten, Zusatzwitwenrenten und Zusatzwitwerrenten, Zusatzübergangshinterbliebenenrenten sowie Waisenrenten und Zusatzwaisenrenten werden auf den Stand 31. Dezember 1991 erhöht, indem sie

- 1. um den nach der Anlage ermittelten Vomhundertsatz für das Zugangsjahr oder, falls der Verstorbene eine Rente nicht bezogen hat, dessen Todesjahr erhöht und

- 2. mit dem Faktor 1,3225 vervielfältigt werden.

(2a) Nach den Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts ermittelte Bergmannsrenten, Übergangshinterbliebenenrenten und Unterhaltsrenten sind um 6.84 vom Hundert zu erhöhen.

(3) Zu den nach Absatz 1 oder 2 ermittelten Renten werden um 6,84 vom Hundert erhöhte Zusatzrenten nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. März 1968 (GBl. II Nr. 29 S. 154) geleistet.

---

Zitiervorschlag: § 39 RÜG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/39
