Gesetze / Renten-Überleitungsgesetz
RÜG§ 40 Berechnung von Geldleistungen
Stand: 10.06.2019
Bei der Berechnung des
1.
beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens,
2.
Durchschnittseinkommens für Zusatzrenten,
3.
Monatsbetrags der Renten aus der Sozialpflichtversicherung,
4.
Zuschlags für Untertagetätigkeiten und
5.
Monatsbetrags der Zusatzrenten
ist auf volle Deutsche Mark aufzurunden.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 40 RÜG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- LSG Sachsen-Anhalt, 01.11.2012 – L 1 R 28/10
- BVerfG, 11.05.2005 – 1 BvR 368/97Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gesetzliche Überleitung von Renten aus dem Beitrittsgebiet (Bestandsrenten) in die gesamtdeutsche Rentenversicherung ( §§ 307a, 315 SGB VI)Zitiert von 45
- BVerfG, 28.04.1999 – 1 BvL 11/94Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik in die gesetzliche Rentenversicherung des wiedervereinigten Deutschland (Ansprüche und Anwartschaften aus den für Angehörige des MfS/AfNS geschaffenen Sonderversorgungssystemen)Zitiert von 56
- BSG, 24.07.2003 – B 4 RA 62/02 RRentenüberleitung: Anpassung von Bestandsrenten aus dem Beitrittsgebiet und Reichweite der Nachleistungsbegrenzung nach § 44 Abs. 4 SGB X KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.