Gesetze / Renten-Überleitungsgesetz
RÜG§ 30 Steigerungsbetrag
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BSG, 30.01.2003 – B 4 RA 9/02 RZitiert von 5
- BSG, 11.12.2002 – B 5 RJ 14/00 RZitiert von 10
- BSG, 09.11.1999 – B4 RA 54/98 R
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Steigerungsbetrag ergibt sich aus der Vervielfältigung von
1.
beitragspflichtigem Durchschnittseinkommen,
2.
Anzahl der Arbeitsjahre und
3.
Steigerungssatz.