Gesetze / Renten-Überleitungsgesetz
RÜG§ 36 Zusätzlicher Steigerungsbetrag
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/36#abs-1 (1) Versicherte haben zusätzlich zur errechneten
Anspruch auf einen Steigerungsbetrag in Höhe von 0,85 vom Hundert der insgesamt zur freiwilligen Rentenversicherung (§ 21) gezahlten Beiträge.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/36#abs-2 (2) Hinterbliebene haben Anspruch auf einen zusätzlichen Steigerungsbetrag, wenn
Der zusätzliche Steigerungsbetrag ergibt sich, indem der Vomhundertsatz nach § 28 Abs. 4 auf den zusätzlichen Steigerungsbetrag angewandt wird. Der von einem zusätzlichen Steigerungsbetrag für Beiträge nach Absatz 1 abzuleitende Steigerungsbetrag wird zusätzlich zur errechneten Hinterbliebenenrente geleistet.