Gesetze / Renten-Überleitungsgesetz
RÜG§ 35 Besonderer Steigerungssatz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- BSG, 10.04.2003 – B 4 RA 41/02 RGesetzliche Rentenversicherung: Verfassungsmäßigkeit der Beitragsbemessungsgrenze bei der Rentenüberleitung von Arbeitsverdiensten aus der DDR KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
- BSG, 06.03.2003 – B 4 RA 13/02 RZitiert von 5
- BSG, 30.01.2003 – B 4 RA 16/02 RZitiert von 2
- SG Stade, 23.05.2008 – S 4 R 251/05
- BSG, 11.12.2002 – B 5 RJ 14/00 RZitiert von 10
- LSG Thüringen, 18.12.2012 – L 6 R 261/07Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 RÜG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Steigerungssatz beträgt für jedes Jahr der Beschäftigung
1.
in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens nach den Bestimmungen des §§ 46 und 47 der Rentenverordnung vom 23. November 1979 (GBl. I Nr. 43 S. 401),
2.
bei der Deutschen Post nach der Post-Dienst-Verordnung vom 28. März 1973 (GBl. I Nr. 25 S. 222) und der Versorgungsordnung der Deutschen Post vom 31. Mai 1973,
3.
bei der Deutschen Reichsbahn nach der Eisenbahner-Verordnung vom 28. März 1973 (GBl. I Nr. 25 S. 217) und der Versorgungsordnung der Deutschen Reichsbahn,
4.
vor dem 3. Oktober 1990 in Einrichtungen nach der Anordnung über die Berechnung von Renten der Sozialversicherung für bestimmte Gruppen von Werktätigen vom 12. April 1976
1,5 vom Hundert, wenn die Beschäftigung in dieser Einrichtung mindestens zehn Jahre oder bei Eintritt von Invalidität in den Fällen der Nummer 2 oder 3 mindestens fünf Jahre ununterbrochen ausgeübt worden ist.