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# § 36 RÜG — Zusätzlicher Steigerungsbetrag

Renten-Überleitungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Versicherte haben zusätzlich zur errechneten

- 1. Altersrente,

- 2. Bergmannsaltersrente,

- 3. Invalidenrente und

- 4. Bergmannsinvalidenrente

Anspruch auf einen Steigerungsbetrag in Höhe von 0,85 vom Hundert der insgesamt zur freiwilligen Rentenversicherung (§ 21) gezahlten Beiträge.

(2) Hinterbliebene haben Anspruch auf einen zusätzlichen Steigerungsbetrag, wenn

- 1. der Verstorbene die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen zusätzlichen Steigerungsbetrag erfüllt hatte und

- 2. Anspruch auf eine Rente wegen Todes besteht.

Der zusätzliche Steigerungsbetrag ergibt sich, indem der Vomhundertsatz nach § 28 Abs. 4 auf den zusätzlichen Steigerungsbetrag angewandt wird. Der von einem zusätzlichen Steigerungsbetrag für Beiträge nach Absatz 1 abzuleitende Steigerungsbetrag wird zusätzlich zur errechneten Hinterbliebenenrente geleistet.

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Zitiervorschlag: § 36 RÜG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/36

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