Gesetze / Renten-Überleitungsgesetz
RÜG§ 21 Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/21#abs-1 (1) Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung sind Zeiten, in denen freiwillige Beiträge zur
1.
Rentenversicherung bei der Sozialversicherung nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947,
2.
Rentenversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik, die von dieser laut Verordnung vom 25. Juni 1953 (GBl. Nr. 80 S. 823) übernommen wurden,
gezahlt worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/21#abs-2 (2) Als Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung gelten auch Zeiten einer gleichartigen freiwilligen Versicherung außerhalb des Beitrittsgebiets.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 21 RÜG →
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- BVerfG, 06.08.2002 – 1 BvR 586/98Zitiert von 9
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