Gesetze / Landesrecht Bayern / Qualifikationsverordnung Fachlehrkräfte
QualVFL§ 27 Qualifikationserwerb, abweichende Verfahrensregelungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QualVFL/27#abs-1 (1) Für den Erwerb der Qualifikation für die Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene als Fachlehrkraft Sonderpädagogik an öffentlichen und privaten Förderschulen ist das Ableisten eines Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Qualifikationsprüfung erforderlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QualVFL/27#abs-2 (2) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, gelten die in den §§ 1 bis 24 für Fachlehrkräfte an beruflichen Schulen getroffenen Regelungen entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/QualVFL/27#abs-3 (3) Hinsichtlich der beruflichen Erstausbildung ist zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 ein erfolgreicher Abschluss einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie für Sozialpädagogik oder Heilpädagogik oder Fachschule für Heilerziehungspflege erforderlich. Hinsichtlich der Berufstätigkeit ist eine mindestens dreijährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit an einer privaten oder öffentlichen Förderschule nach Abschluss der beruflichen Erstausbildung erforderlich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/QualVFL/27#abs-4 (4) Abweichend von § 4 Abs. 1 und 2 wird die Eignungsprüfung im Auftrag des Staatsministeriums von einem bei der örtlich zuständigen Regierung eingerichteten Prüfungsausschuss durchgeführt. Der Prüfungsausschuss besteht aus
1. einer Vertretung der zuständigen Schulaufsicht als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2. der Schulleiterin oder dem Schulleiter der Schule, an der die Stelle ausgeschrieben ist, und
3. einer Lehrkraft für Sonderpädagogik, die nicht der betroffenen Schule angehören darf.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/QualVFL/27#abs-5 (5) Über die Zulassung zur Eignungsprüfung nach § 5 Abs. 2 und zum Vorbereitungsdienst nach § 7 Abs. 1 entscheidet die örtlich zuständige Regierung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/QualVFL/27#abs-6 (6) Die Beamtin oder der Beamte führt während des Vorbereitungsdienstes im Bereich der Förderschulen die Dienstbezeichnung „Fachlehreranwärterin (FlAin FS)“ oder „Fachlehreranwärter (FlA FS)“.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/QualVFL/27#abs-7 (7) Vorgesetzte oder Vorgesetzter nach § 8 Abs. 3 Satz 2 ist die Ausbildungsleitung am Staatsinstitut.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/QualVFL/27#abs-8 (8) Abweichend von § 10 Abs. 1 und 2 besteht der Prüfungsausschuss für die Qualifikationsprüfung aus
1. der örtlichen Prüfungsleitung der Regierung von Mittelfranken für das Lehramt für Sonderpädagogik als vorsitzendes Mitglied,
2. der Ausbildungsleitung am Staatsinstitut und
3. zwei Lehrkräften für Sonderpädagogik, die vom Staatsministerium berufen werden.
Die örtliche Prüfungsleitung der Regierung von Mittelfranken für das Lehramt für Sonderpädagogik und die Ausbildungsleitung am Staatsinstitut sind ständige Mitglieder des Prüfungsausschusses.