Gesetze / Landesrecht Bayern / Qualifikationsverordnung Fachlehrkräfte
QualVFL§ 5 Durchführung der Eignungsprüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QualVFL/5#abs-1 (1) Die Eignungsprüfung besteht aus einem Lehrversuch sowie einem Auswahlgespräch und findet an der Schule statt, an der die ausgeschriebene Fachlehrerstelle zu besetzen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QualVFL/5#abs-2 (2) Über den Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung entscheidet die Schulleitung der Schule, an der die Eignungsprüfung stattfindet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/QualVFL/5#abs-3 (3) Der Lehrversuch dauert eine Schulstunde und bezieht sich auf den Nachweis von Kenntnissen und insbesondere pädagogischen Fähigkeiten aus dem Berufsfeld der Bewerberinnen und Bewerber im Rahmen einer konkreten Unterrichtssituation.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/QualVFL/5#abs-4 (4) Das Auswahlgespräch dauert 45 Minuten und dient zur Prüfung der fachlichen und persönlichen Eignung sowie der Sprachkompetenz in der deutschen Sprache. Unmittelbar vor dem Auswahlgespräch wird eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten gewährt, in der auch ein schriftlich zu bearbeitender Arbeitsauftrag gegeben wird. Am Auswahlgespräch können nur Bewerberinnen und Bewerber teilnehmen, die im Lehrversuch mindestens die Note „ausreichend“ erzielt haben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/QualVFL/5#abs-5 (5) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn in beiden Prüfungsteilen mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde. Aus diesen Noten wird unter gleicher Gewichtung eine Gesamtnote gebildet.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/QualVFL/5#abs-6 (6) Für beide Prüfungsteile ist eine Niederschrift über den Prüfungsverlauf und die Leistungsbewertung zu erstellen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Gremiums zu unterschreiben. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist auf Antrag binnen Wochenfrist Einsicht in die Niederschrift zu gewähren.