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QualVFL§ 10 Prüfungsausschuss
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QualVFL/10#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus
1. dem Leitenden Seminarvorstand des Staatlichen Studienseminars für das Lehramt an beruflichen Schulen als vorsitzendem Mitglied,
2. der Leiterin oder dem Leiter des Staatsinstituts,
3. jeweils zwei Lehrkräften mit Einstieg in der dritten und der vierten Qualifikationsebene, die von der Leiterin oder dem Leiter des Staatsinstituts berufen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QualVFL/10#abs-2 (2) Der Leitende Seminarvorstand und die Leiterin oder der Leiter des Staatsinstituts sind ständige Mitglieder des Prüfungsausschusses.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/QualVFL/10#abs-3 (3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mindestens der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses und drei weitere Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/QualVFL/10#abs-4 (4) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.