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QualVFL

§ 4 Prüfungsausschuss

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QualVFL/4#abs-1 (1) Die Eignungsprüfung wird im Auftrag des Staatsministeriums von einem an der Schule, an der die im Einstellungsverfahren ausgeschriebene Fachlehrerstelle zu besetzen ist, eingerichteten Prüfungsausschuss durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QualVFL/4#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss wird an öffentlichen Schulen vom Schulleiter oder der Schulleiterin bestellt. Er besteht aus

1. der Schulleiterin oder dem Schulleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender und

2. zwei Lehrkräften des betroffenen Fachbereichs, wobei eine Lehrkraft nicht der betroffenen Schule angehören darf.

An Privatschulen muss dem Gremium zusätzlich eine Vertretung der Schulaufsicht angehören, die zugleich den Vorsitz führt. Sofern die Schulleiterin oder der Schulleiter keine Beamtin oder kein Beamter ist, wird das Gremium von der Leiterin oder dem Leiter des Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern, Abteilung IV (Staatsinstitut) bestellt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/QualVFL/4#abs-3 (3) Der Prüfungsausschuss setzt die Note fest und meldet unter Beachtung des Leistungsprinzips die Bewerberinnen und Bewerber an das Staatsinstitut. § 10 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 3 § 5