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QualVFL

§ 7 Zulassung zum Vorbereitungsdienst

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QualVFL/7#abs-1 (1) Die Zulassung für Bewerberinnen und Bewerber zum Vorbereitungsdienst im Bereich der beruflichen Schulen erfolgt durch die Regierung von Mittelfranken unter Berücksichtigung der Ausbildungskapazität.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QualVFL/7#abs-2 (2) Der Vorbereitungsdienst beginnt mit dem Wirksamwerden der Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/QualVFL/7#abs-3 (3) Die Beamtin oder der Beamte führt während des Vorbereitungsdienstes im Bereich der berufliche Schulen die Dienstbezeichnung „Fachlehreranwärterin (FlAin B)“ oder „Fachlehreranwärter (FlA B)“.

§ 6 § 8