Gesetze / Landesrecht Bayern / Qualifikationsverordnung Fachlehrkräfte
QualVFL§ 8 Dauer und Gestaltung der Ausbildung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QualVFL/8#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst für den Bereich der beruflichen Schulen und die pädagogische Ausbildung für den Bereich der Landesfeuerwehrschulen dauern ein Jahr. Die Fachlehreranwärterinnen und Fachlehreranwärter sowie die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes durchlaufen eine gemeinsame Ausbildung als Studierende am Staatsinstitut.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QualVFL/8#abs-2 (2) Die Ausbildung umfasst
1. jeweils einen Pflichtbereich mit eigenverantwortlichem Unterricht an der jeweils einschlägigen Schulart,
2. gemeinsame Vorlesungen und Seminare aus den Bereichen der Pädagogik einschließlich sonderpädagogischer Inhalte, Psychologie, Didaktik, Fachdidaktik, Schulrecht/Schulkunde und Kommunikation.
Veranstaltungen nach Satz 1 Nr. 2 können teilweise in räumlicher Trennung von Lehrenden und Studierenden nach Abs. 1 unterstützt durch elektronische Datenkommunikation stattfinden. § 19 Abs. 4 Satz 2 und 3 der Bayerischen Schulordnung ist entsprechend anwendbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/QualVFL/8#abs-3 (3) Die Studierenden unterliegen den Weisungen des Staatsinstituts. Die Leiterin oder der Leiter des Staatsinstituts sind Vorgesetzte. Die Schulleiterin oder der Schulleiter der Schule, an der die Studierenden eingesetzt sind, sind Dienstvorgesetzte.