Gesetze / Landesrecht Bayern / Qualifikationsverordnung Fachlehrkräfte
QualVFL§ 1 Qualifikationserwerb
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QualVFL/1#abs-1 (1) Für den Erwerb der Qualifikation für die Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene als Fachlehrkraft an öffentlichen und privaten beruflichen Schulen in den Ausbildungsrichtungen
1. für gewerblich-technische Berufe sowie für Ernährung und Versorgung,
2. für sozialpädagogische und sozialpflegerische Berufe,
3. für Gesundheitsberufe,
4. für Pflegeberufe und
5. für Berufsvorbereitung
ist das Ableisten eines Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Qualifikationsprüfung erforderlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QualVFL/1#abs-2 (2) Die Qualifikation berechtigt
1. die Fachlehrkräfte zur Erteilung von dem ihrer Ausbildung entsprechenden fachlichen Unterricht,
2. die Fachlehrkräfte nach Abs. 1 Nr. 2 bis 4 zudem zur Begleitung der praktischen Ausbildung außerhalb der Schule.
Die Ausbildung erfolgt bedarfsbezogen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/QualVFL/1#abs-3 (3) Die Qualifikation für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration wird durch erfolgreichen Abschluss der pädagogischen Ausbildung zur Fachlehrkraft für Brand- und Katastrophenschutz und das Bestehen der Qualifikationsprüfung erworben.