Gesetze / Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

PsychThApprO

§ 36 Ladung zum Prüfungstermin

Stand: 01.09.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/36#abs-1 (1) Die nach § 20 zuständige Stelle stellt der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten die Ladung zur mündlich-praktischen Fallprüfung zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/36#abs-2 (2) Die Zustellung muss spätestens sieben Kalendertage vor dem konkreten Prüfungstermin bei der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten eingegangen sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/36#abs-3 (3) Die Ladung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.

§ 35 § 37