Gesetze / Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
PsychThApprO§ 20 Zuständige Stelle
Stand: 01.09.2020
Wird zitiert von 3
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- VG Bayreuth, 21.02.2025 – B 8 E 25.119Zitiert von 1
- VG Bayreuth, 12.02.2025 – B 8 E 25.81
- VG Bayreuth, 22.05.2025 – B 8 K 25.116Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/20#abs-1 (1) Die psychotherapeutische Prüfung wird vor der zuständigen Stelle des Landes abgelegt, in dem die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat im Masterstudiengang studiert oder studiert hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/20#abs-2 (2) Muss ein Teil der psychotherapeutischen Prüfung wiederholt werden, so ist er vor der zuständigen Stelle des Landes abzulegen, bei der er nicht bestanden worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/20#abs-3 (3) Die Entscheidung über Ausnahmen von den Regelungen in Absatz 1 oder Absatz 2 trifft auf Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten die zuständige Stelle des Landes, bei der die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die psychotherapeutische Prüfung ablegen, fortsetzen oder wiederholen will, im Benehmen mit der nach Absatz 1 oder Absatz 2 zuständigen Stelle.