Gesetze / Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
PsychThApprO§ 37 Prüferinnen und Prüfer
Stand: 01.09.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/37#abs-1 (1) Für die mündlich-praktische Fallprüfung werden auf Vorschlag der Hochschule von der nach § 20 zuständigen Stelle aus den weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission nach § 25 zwei Prüferinnen oder Prüfer und ihre jeweiligen stellvertretenden Personen bestellt. Eine oder einer der beiden Prüferinnen oder Prüfer wird von der nach § 20 zuständigen Stelle zur oder zum Vorsitzenden für die mündlich-praktische Fallprüfung bestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/37#abs-2 (2) Als Prüferinnen und Prüfer und als ihre stellvertretenden Personen dürfen nur folgende Personen bestellt werden:
Die beiden Prüferinnen oder Prüfer und ihre stellvertretenden Personen müssen in wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren qualifiziert sein, die sich voneinander unterscheiden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/37#abs-3 (3) Die oder der Vorsitzende der mündlich-praktischen Fallprüfung organisiert die mündlich-praktische Fallprüfung. Sie oder er leitet die Prüfung und prüft selbst. Sie oder er ist in der mündlich-praktischen Fallprüfung für die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig.