Gesetze / Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

PsychThApprO

§ 37 Prüferinnen und Prüfer

Stand: 01.09.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/37#abs-1 (1) Für die mündlich-praktische Fallprüfung werden auf Vorschlag der Hochschule von der nach § 20 zuständigen Stelle aus den weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission nach § 25 zwei Prüferinnen oder Prüfer und ihre jeweiligen stellvertretenden Personen bestellt. Eine oder einer der beiden Prüferinnen oder Prüfer wird von der nach § 20 zuständigen Stelle zur oder zum Vorsitzenden für die mündlich-praktische Fallprüfung bestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/37#abs-2 (2) Als Prüferinnen und Prüfer und als ihre stellvertretenden Personen dürfen nur folgende Personen bestellt werden:

1.
Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten mit einer abgeschlossenen Weiterbildung nach § 95c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
Psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychologische Psychotherapeuten,
3.
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder
4.
Fachärztinnen oder Fachärzte mit einer Weiterbildung in den Gebieten Psychiatrie und Psychotherapie, psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.

Die beiden Prüferinnen oder Prüfer und ihre stellvertretenden Personen müssen in wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren qualifiziert sein, die sich voneinander unterscheiden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/37#abs-3 (3) Die oder der Vorsitzende der mündlich-praktischen Fallprüfung organisiert die mündlich-praktische Fallprüfung. Sie oder er leitet die Prüfung und prüft selbst. Sie oder er ist in der mündlich-praktischen Fallprüfung für die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig.

§ 36 § 38