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§ 36 PsychThApprO — Ladung zum Prüfungstermin

Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Stand: 01.09.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die nach § 20 zuständige Stelle stellt der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten die Ladung zur mündlich-praktischen Fallprüfung zu.

(2) Die Zustellung muss spätestens sieben Kalendertage vor dem konkreten Prüfungstermin bei der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten eingegangen sein.

(3) Die Ladung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.