Gesetze / Projekt-Mechanismen-Gesetz
ProMechG§ 7 Sachverständige Stellen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ProMechG/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zur Validierung und Verifizierung sind nur solche sachverständigen Stellen befugt, die durch den Exekutivrat oder den Aufsichtsausschuss akkreditiert und bekannt gegeben worden sind. Die sachverständigen Stellen werden vom Projektträger beauftragt. Sie sind verpflichtet, die Angaben des Projektträgers auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen sowie richtige und vollständige Angaben im Validierungs- und Verifizierungsbericht zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ProMechG/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, unter Berücksichtigung der in Anhang A des Beschlusses 16/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens aufgestellten Anforderungen festlegen, dass auch andere als die in Absatz 1 genannten Stellen zur Validierung und Verifizierung befugt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ProMechG/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei der sach- und fachgerechten Erstellung des Validierungs- und Verifizierungsberichts sind die Vorgaben des Abschnitts E der Anlage des Beschlusses 16/CP.7 und die Abschnitte E, G und I der Anlage des Beschlusses 17/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zu beachten. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Voraussetzungen und das Verfahren durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, regeln. Dabei ist sicherzustellen, dass bei der Verifizierung Doppelzählungen auf Grund unmittelbarer oder mittelbarer Emissionsminderungen und Doppelbegünstigungen ausgeschlossen werden.
Änderungsverlauf
-
31.08.2015 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 108 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
-
25.10.2008 Ausfertigung
§ 7 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I 2074)
BGBl. 2008 I S. 2074
-
07.08.2007 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I 1788)
BGBl. 2007 I S. 1788
-
31.10.2006 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 75 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.