Gesetze / Gesetz über die Preisstatistik
PreisStatG§ 7b
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PreisStatG/7b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 7a Nummer 2 sind freiwillig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PreisStatG/7b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 1, § 4 Absatz 2 Satz 1 und § 5 Absatz 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800 000 Euro erwirtschaftet hat. Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PreisStatG/7b?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Existenzgründer im Sinne von Absatz 2 sind natürliche Personen, die eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Beteiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäftigung heraus aufnehmen.
Änderungsverlauf
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17.01.2024 Ausfertigung
§ 7b geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 13)
BGBl. 2024 I Nr. 13
BGBl. 2024 I Nr. 13
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 7b geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2727)
BGBl. 2022 I S. 2727
BGBl. 2022 I S. 2727 Gesetzgebungsmaterialien
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10.12.2019 Ausfertigung
§ 7b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I 2117)
BGBl. 2019 I S. 2117
BGBl. 2019 I S. 2117 Gesetzgebungsmaterialien
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