Gesetze / Gesetz über die Preisstatistik
PreisStatG§ 7a
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PreisStatG/7a#abs-1 (1) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:
Die nach Nummer 4 Buchstabe e erhobenen oder aus den Anschriften oder den Kennzeichen des Flurstücks ermittelten Geokoordinaten dürfen für die Qualitätsbereinigung für bis zu vier Jahre nach Abschluss der Prüfung, ob die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen schlüssig und vollständig sind, gespeichert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PreisStatG/7a#abs-2 (2) Die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 dürfen bis zur Beendigung des Zeitraumes der wiederkehrenden Erhebungen gespeichert werden. Diese Angaben sind unverzüglich zu löschen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PreisStatG/7a#abs-3 (3) Die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 dürfen mit Ausnahme der Angaben zum Namen der Verwaltungseinheit bis zur Beendigung des Zeitraumes, in welchem die Einheit in die Erhebung einbezogen ist, gespeichert werden. Diese Angaben sind unverzüglich zu löschen mit dem Ende des Erhebungszeitraums. Sie dürfen ausschließlich zu folgenden Zwecken verwendet werden:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PreisStatG/7a#abs-4 (4) Folgende Angaben dürfen nach Beendigung des Zeitraumes der wiederkehrenden Erhebungen für Zwecke der Stichprobenziehung für bis zu zehn Jahre gespeichert werden: