Gesetze / Gesetz über die Preisstatistik
PreisStatG§ 4
Stand: 30.12.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PreisStatG/4#abs-1 (1) Die Statistik nach § 2 Nr. 2 erfaßt die Preise und Entgelte für nach Arten und Merkmalen bezeichnete Werk- und Dienstleistungen.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/PreisStatG/4#abs-1a (1a) § 3 Absatz 1a gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PreisStatG/4#abs-2 (2) Auskunftspflichtig sind die Unternehmen und selbständig tätigen Personen des Werk- und Dienstleistungsbereichs sowie Behörden und Einrichtungen. Die Erhebungen werden bei höchstens 22 000 Auskunftspflichtigen durchgeführt.