Gesetze / Gesetz über die Preisstatistik

PreisStatG

§ 4

Stand: 30.12.2022

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PreisStatG/4#abs-1 (1) Die Statistik nach § 2 Nr. 2 erfaßt die Preise und Entgelte für nach Arten und Merkmalen bezeichnete Werk- und Dienstleistungen.

Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/PreisStatG/4#abs-1a (1a) § 3 Absatz 1a gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PreisStatG/4#abs-2 (2) Auskunftspflichtig sind die Unternehmen und selbständig tätigen Personen des Werk- und Dienstleistungsbereichs sowie Behörden und Einrichtungen. Die Erhebungen werden bei höchstens 22 000 Auskunftspflichtigen durchgeführt.

§ 3 § 5