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Artikel 4 · BT-Drs. 20/4225 · S. 20

Zu Artikel 4 (Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik)

Zu Artikel 4 (Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik)
Zu Nummer 1
Die Ergänzung des § 3 Absatz 1a PreisStatG dient der Klarstellung, dass die Auskunftspflichtigen bei der Über-
mittlung elektronischer Aufzeichnungen von Transaktionen Angaben zu Umsatz und Absatz (verkauften Mengen)
übermitteln müssen. Diese sind für die Erstellung der Preisstatistiken erforderlich, weil für die Preisindexberech-
nung mit Transaktionsdaten nach derzeitigen internationalen Standards zwei der folgenden drei Merkmale benö-
tigt werden: Preis, Umsatz und Absatz. Aus zwei der Merkmale kann jeweils das Dritte ermittelt werden, da sich
Preis aus Umsatz geteilt durch Absatz errechnen lässt. Um die Preisentwicklung und die Verbrauchsbedeutung
repräsentativ abbilden zu können, müssen Preise mit Umsatz oder Absatz gewichtet werden. Bislang war eine
Gewichtung auf Artikelebene nicht möglich, weil die Bereitstellung dieser Informationen gesetzlich nicht geregelt
wurde. Durch die Einführung der Übermittlungspflicht von Transaktionsdaten im Zuge der Anpassung des Preis-
StatG durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik vom 10. Dezember 2019
(BGBl I S. 2117) und der damit geplanten Steigerung der Aussagekraft und Digitalisierung der Preisstatistik, er-
öffnet die Verwendung von Umsatz und Absatz, welche inzwischen in mehr und mehr Staaten als Standard gilt,
die Möglichkeit einer deutlichen Qualitätssteigerung.
Die Übermittlung von Umsatz und Absatz (und Verzicht auf den Preis) stellt die belastungsärmste Möglichkeit
für Unternehmen dar, die benötigten Informationen bereitzustellen. Im Gegensatz zur Lieferung von Umsatz und
Absatz würde die Lieferung von Preisen mit Absatz oder Umsatz die Datenmenge und den damit verbundenen
Aufwand unnötig erhöhen, da jeder Artikel für jede

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.272 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 20/4225, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 50.890–54.162 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert beba63acfe244c9c….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP