Gesetze / Gesetz über die Preisstatistik

PreisStatG

§ 7c

Stand: 04.03.2021

Bund

Die nach § 7b Absatz 2 abgerufenen Daten sowie die nach § 7b Absatz 3 übermittelten Aufzeichnungen dürfen auch für andere als die Zwecke dieses Gesetzes statistisch ausgewertet werden.

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