Gesetze / Gesetz über die Preisstatistik
PreisStatG§ 7c
Stand: 04.03.2021
Die nach § 7b Absatz 2 abgerufenen Daten sowie die nach § 7b Absatz 3 übermittelten Aufzeichnungen dürfen auch für andere als die Zwecke dieses Gesetzes statistisch ausgewertet werden.
Änderungsverlauf
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22.02.2021 Ausfertigung
§ 7c geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Februar 2021 (BGBl. I 266)
BGBl. 2021 I S. 266
BGBl. 2021 I S. 266 Gesetzgebungsmaterialien
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