Gesetze / Gesetz über die Preisstatistik
PreisStatG§ 7c
Stand: 04.03.2021
Die nach § 7b Absatz 2 abgerufenen Daten sowie die nach § 7b Absatz 3 übermittelten Aufzeichnungen dürfen auch für andere als die Zwecke dieses Gesetzes statistisch ausgewertet werden.