Gesetze / Prüfungsberichteverordnung

PrüfV

§ 53 Ort der Berichterstattung

Stand: 31.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 07.05.2026

Bund2 Fassungen

Die Berichterstattung nach diesem Kapitel kann auch im Prüfungsbericht für den Einzelabschluss des Mutterunternehmens erfolgen.

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