Gesetze / Prüfungsberichteverordnung

PrüfV

§ 52 Mindestanforderungen an den Konzernprüfungsbericht

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfV%202017/52#abs-1 (1) Die wirtschaftliche Lage des Konzerns ist nach Maßgabe der §§ 28 bis 31 darzustellen und zu erläutern. Dabei ist insbesondere auf die Konzeption der Steuerung des Konzerns unter Würdigung der Konzernstruktur sowie der Segmentierung in Geschäftsbereiche einzugehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfV%202017/52#abs-2 (2) Der Prüfungsbericht hat allgemeine Erläuterungen nach Maßgabe des § 45 zu enthalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfV%202017/52#abs-3 (3) Auf die Ausführungen im Prüfungsbericht eines einzelnen konzernangehörigen Unternehmens kann verwiesen werden, wenn die Lage des Konzerns durch dieses ganz überwiegend bestimmt wird und der Gegenstand des Verweises im Konzernprüfungsbericht selbst hinreichend dargestellt ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfV%202017/52#abs-4 (4) § 24 Absatz 2 und § 44 sind entsprechend anzuwenden.

§ 51 § 53