Gesetze / Prüfungsberichteverordnung PrüfV § 54 Übergangsvorschrift Stand: 02.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 07.05.2026 Bund2 Fassungen Die §§ 40a und 40b sind erstmals auf ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr anzuwenden.