Gesetze / Prüfungsberichteverordnung PrüfV § 53 Ort der Berichterstattung Bund2 Fassungen Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 05.05.2026. Zur aktuellen Fassung → Die Berichterstattung nach diesem Abschnitt kann auch im Prüfungsbericht für den Einzelabschluss des Mutterunternehmens erfolgen.