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§ 22 PrämEhrG (Brandenburg) — Trageerlaubnis

Prämien- und Ehrenzeichengesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Tragen anderer verliehener Auszeichnungen aus dem Bereich des Brand- und Katastrophenschutzes ist weiterhin gestattet.

Einzelnorm