Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Prämien- und Ehrenzeichengesetz

PrämEhrG

§ 14 Auszahlungsverfahren für den Zuschuss zum Aufwandsersatz

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%A4mEhrG/14?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Zuständig für die Auszahlung des Zuschusses zum Aufwandsersatz an die ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren sind die amtsfreien Gemeinden, Ämter, Verbandsgemeinden und kreisfreien Städte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%A4mEhrG/14?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Die kreisfreien Städte und die Landkreise zahlen den Zuschuss zum Aufwandsersatz an die ehrenamtlichen Mitwirkenden in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Technischen Hilfswerks aus.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%A4mEhrG/14?asof=2026-07-30#abs-3 (3) Die amtsfreien Gemeinden, Ämter und Verbandsgemeinden, kreisfreien Städte und Landkreise zahlen nicht ausgezahlte Zuschüsse zum Aufwandsersatz an die Bewilligungsbehörde zurück.

Einzelnorm

Abschnitt 4

Ehrenzeichen zur Würdigung von Verdiensten auf dem Gebiet des Brand- und Katastrophenschutzes

§ 13 § 15