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# § 14 PrämEhrG (Brandenburg) — Auszahlungsverfahren für den Zuschuss zum Aufwandsersatz

Prämien- und Ehrenzeichengesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Zuständig für die Auszahlung des Zuschusses zum Aufwandsersatz an die ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren sind die amtsfreien Gemeinden, Ämter, Verbandsgemeinden und kreisfreien Städte.

(2) Die kreisfreien Städte und die Landkreise zahlen den Zuschuss zum Aufwandsersatz an die ehrenamtlichen Mitwirkenden in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Technischen Hilfswerks aus.

(3) Die amtsfreien Gemeinden, Ämter und Verbandsgemeinden, kreisfreien Städte und Landkreise zahlen nicht ausgezahlte Zuschüsse zum Aufwandsersatz an die Bewilligungsbehörde zurück.

Einzelnorm

Abschnitt 4

Ehrenzeichen zur Würdigung von Verdiensten auf dem Gebiet des Brand- und Katastrophenschutzes

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Zitiervorschlag: § 14 PrämEhrG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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