Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Prämien- und Ehrenzeichengesetz
PrämEhrG§ 14 Auszahlungsverfahren für den Zuschuss zum Aufwandsersatz
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%A4mEhrG/14#abs-1 (1) Zuständig für die Auszahlung des Zuschusses zum Aufwandsersatz an die ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren sind die amtsfreien Gemeinden, Ämter, Verbandsgemeinden und kreisfreien Städte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%A4mEhrG/14#abs-2 (2) Die kreisfreien Städte und die Landkreise zahlen den Zuschuss zum Aufwandsersatz an die ehrenamtlichen Mitwirkenden in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Technischen Hilfswerks aus.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%A4mEhrG/14#abs-3 (3) Die amtsfreien Gemeinden, Ämter und Verbandsgemeinden, kreisfreien Städte und Landkreise zahlen nicht ausgezahlte Zuschüsse zum Aufwandsersatz an die Bewilligungsbehörde zurück.
Einzelnorm