Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Prämien- und Ehrenzeichengesetz
PrämEhrG§ 15 Anwendungsbereich für die Stiftung von Ehrenzeichen zur Würdigung von Verdiensten auf dem Gebiet des Brand- und Katastrophenschutzes
Stand: 01.08.2026
Zur Würdigung von Verdiensten auf dem Gebiet des Brand- und Katastrophenschutzes werden Ehrenzeichen gestiftet.
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