Gesetze / Postbankleistungsentgeltverordnung
PBLEntgV§ 9 Leistungsentgelt bei nicht zu vertretender Verhinderung an der Dienstverrichtung
Stand: 10.06.2019
Eine Zielbewertung oder Leistungsbeurteilung entfällt, wenn die Beamtin oder der Beamte infolge von Dienstunfähigkeit oder aus anderen von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen im Beurteilungszeitraum weniger als drei Monate aktiven Dienst verrichtet hat. In diesem Fall gilt die im vorangegangenen Beurteilungszeitraum zuerkannte Ziel- oder Leistungsbewertungsstufe nach § 4 Absatz 1 als erreicht. Ist im vorangegangenen Beurteilungszeitraum keine Zielbewertung oder Leistungsbeurteilung erfolgt, so gilt die Leistungsbewertungsstufe „Erfüllt stets die Anforderungen“ als erreicht.
Änderungsverlauf
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28.11.2018 Ausfertigung
§ 9 umnummeriert durch Artikels 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I 2271)
BGBl. 2018 I S. 2271
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28.11.2018 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. November 2018 (BGBl. I 2271)
BGBl. I S. 2271
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14.08.2015 Ausfertigung
§ 9 Abs. 1 bis 6 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2015 (BGBl. I 1432)
BGBl. 2015 I S. 1432
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30.09.2013 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. September 2013 (BGBl. I 3737)
BGBl. 2013 I S. 3737
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25.07.2012 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli 2012 (BGBl. I 1702)
BGBl. 2012 I S. 1702
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