Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 2271

BGBl. 2018 I S. 2271 · 3.732 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2018, Seite 2271 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2271
                                        Verordnung
 zur Änderung der Postbankleistungsentgeltverordnung und der Postbankarbeitszeitverordnung
                                             Vom 28. November 2018

   Auf Grund des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und
des § 10 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes,
von denen § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 zuletzt durch
Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb
des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) und
§ 10 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 3 des
Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1944) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium der
Finanzen nach Anhörung des Vorstands der DB Privat-
und Firmenkundenbank AG:

                       Artikel 1
                   Änderung der
        Postbankleistungsentgeltverordnung
   Die Postbankleistungsentgeltverordnung vom 13. De-
zember 2007 (BGBl. I S. 2938), die zuletzt durch Ar-
tikel 1 der Verordnung vom 14. August 2015 (BGBl. I
S. 1432) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
          „Postbankleistungsentgeltverordnung
                      (PBLEntgV)“.
2. In § 1 werden die Wörter „Deutschen Postbank“
   durch die Wörter „DB Privat- und Firmenkunden-
   bank“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „In jedem
     Vorstandsressort wird für jede Laufbahngruppe“
     durch die Wörter „Für jede Laufbahngruppe mit
     Ausnahme derjenigen im Filialvertrieb wird“ er-
     setzt.
  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
        „(2) Für den Filialvertrieb erfolgt eine geson-
     derte Ermittlung der Leistungsbudgets in ent-
     sprechender Anwendung des Absatzes 1, so-
     lange eine Leistungszulage nach § 10 gezahlt

     wird. Die Leistungsbudgets vermindern sich je-

     weils um die Summe der für das jeweilige Jahr
     gezahlten Leistungszulagen nach § 10.“
  c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die An-
     gabe „Absatz 1“ wird durch die Wörter „den Ab-
     sätzen 1 und 2“ ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „jedes Vorstands-
      ressorts“ gestrichen.

   b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“ durch
      die Wörter „§ 3 Absatz 1 und 2“ ersetzt.
5. In § 6 Absatz 4 Satz 2 und in § 8 Absatz 2 Satz 7
   werden jeweils die Wörter „Deutsche Postbank“
   durch die Wörter „DB Privat- und Firmenkunden-
   bank“ ersetzt.
6. § 8a wird § 9.

7. Der bisherige § 9 wird aufgehoben.
8. In § 10 Absatz 4 wird die Angabe „April 2017“ durch
   die Angabe „August 2019“ ersetzt.

                       Artikel 2
                  Änderung der
           Postbankarbeitszeitverordnung
  Die Postbankarbeitszeitverordnung vom 20. Juni
2005 (BGBl. I S. 1725), die durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2108) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
             „Postbankarbeitszeitverordnung
                       (PBAZV)“.
2. In § 1, § 3 Absatz 1 und 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1,
   Absatz 5 Satz 2, § 6 Absatz 1 und § 7 Satz 1 und 3
   werden jeweils die Wörter „Deutschen Postbank“
   durch die Wörter „DB Privat- und Firmenkunden-
   bank“ ersetzt.

                       Artikel 3
                     Inkrafttreten

  (1) Artikel 1 Nummer 8 tritt mit Wirkung vom 1. Mai

2017 in Kraft.

  (2) Artikel 1 Nummer 3, 4, 6 und 7 tritt mit Wirkung
vom 1. Januar 2018 in Kraft.
  (3) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach
der Verkündung in Kraft.
                                  Berlin, den 28. November 2018
                                    Der Bundesminister der Finanzen
                                              Olaf Scholz

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 2271. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d8c1c464e3214d00….