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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 1702

BGBl. 2012 I S. 1702 · 3.930 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2012, Seite 1702 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1702
                                              Verordnung
                         zur Harmonisierung der leistungsorientierten Entgelte
       für die im Filialvertrieb tätigen Beamtinnen und Beamten der Deutschen Postbank AG
                                                  Vom 25. Juli 2012

   Auf Grund des § 10 Absatz 2 des Postpersonal-
rechtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4
des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I
S. 2746) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern nach Anhörung des Vor-
stands der Deutschen Postbank AG:

                       Artikel 1

                    Änderung der
          Postleistungszulagenverordnung

   Nach § 7 der Postleistungszulagenverordnung vom
3. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1833), die zuletzt durch
Artikel 15 Absatz 106 des Gesetzes vom 5. Februar
2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird folgen-
der § 7a eingefügt:

                          „§ 7a

    Leistungszulage für Tätigkeiten im Filialvertrieb
   (1) Bei der Deutschen Postbank AG beschäftigte Be-
amte, denen eine Tätigkeit im Filialvertrieb zugewiesen
ist, können eine monatliche Leistungszulage erhalten
(Filialzulage).
  (2) Die Höhe der Filialzulage entspricht der Höhe der
Sonderzahlung, die dem Beamten für Dezember 2007
nach § 1 Absatz 2 der Postbanksonderzahlungsverord-
nung vom 15. August 2007 (BGBl. I S. 2121)

1. zugestanden hat oder
2. im Fall einer Beurlaubung ohne Anspruch auf Dienst-
   bezüge zugestanden hätte.

  (3) § 3 ist nicht anzuwenden. § 6 Absatz 1 des Bun-
desbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.
  (4) Die Filialzulage darf letztmalig für den Monat Juni
2013 gewährt werden.“

                       Artikel 2
                   Änderung der
        Postbankleistungsentgeltverordnung
  Die Postbankleistungsentgeltverordnung vom 13. De-
zember 2007 (BGBl. I S. 2938) wird wie folgt geändert:

                                  Berlin, den 25. Juli 2012

1. § 4 Absatz 4 Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz
   ersetzt:
  „Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Zeiten
  nach der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung,
  im Fall von Elternzeit ohne Dienstbezüge jedoch
  nur auf die Zeit bis zur Vollendung des zwölften
  Lebensmonats des Kindes.“

2. In § 7 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „die hierzu
   erforderlichen Informationen“ durch die Wörter „den
   Entwurf der Leistungsbeurteilung“ ersetzt.

3. In § 8 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 4“ durch
   die Angabe „§ 6“ ersetzt.

4. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
                          „§ 8a
        Leistungsentgelt bei nicht zu vertretender
         Verhinderung an der Dienstverrichtung

     Eine Zielbewertung oder Leistungsbeurteilung
  entfällt, wenn die Beamtin oder der Beamte infolge
  von Dienstunfähigkeit oder aus anderen von ihr oder
  ihm nicht zu vertretenden Gründen im Beurteilungs-
  zeitraum weniger als drei Monate aktiven Dienst ver-
  richtet hat. In diesem Fall gilt die im vorangegange-
  nen Beurteilungszeitraum zuerkannte Ziel- oder
  Leistungsbewertungsstufe nach § 4 Absatz 1 als er-
  reicht. Ist im vorangegangenen Beurteilungszeit-
  raum keine Zielbewertung oder Leistungsbeurteilung
  erfolgt, so gilt die Leistungsbewertungsstufe „Erfüllt
  stets die Anforderungen“ als erreicht.“
5. Dem § 9 wird folgender Absatz 7 angefügt:

      „(7) Das Leistungsbudget nach Absatz 4 und § 3
  Absatz 1 Satz 1 vermindert sich in den Jahren 2008
  bis 2013 im Vorstandsressort Filialvertrieb jeweils
  um die Summe der für das jeweilige Jahr geleisteten
  Filialzulagen nach § 7a der Postleistungszulagen-
  verordnung.“

                       Artikel 3
                    Inkrafttreten
  Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August
2008 in Kraft.
                                    Der Bundesminister der Finanzen
                                              Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 1702. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes c3e1eb420a28fec7….