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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 1702
BGBl. 2012 I S. 1702 · 3.930 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Harmonisierung der leistungsorientierten Entgelte
für die im Filialvertrieb tätigen Beamtinnen und Beamten der Deutschen Postbank AG
Vom 25. Juli 2012
Auf Grund des § 10 Absatz 2 des Postpersonal-
rechtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4
des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I
S. 2746) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern nach Anhörung des Vor-
stands der Deutschen Postbank AG:
Artikel 1
Änderung der
Postleistungszulagenverordnung
Nach § 7 der Postleistungszulagenverordnung vom
3. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1833), die zuletzt durch
Artikel 15 Absatz 106 des Gesetzes vom 5. Februar
2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird folgen-
der § 7a eingefügt:
„§ 7a
Leistungszulage für Tätigkeiten im Filialvertrieb
(1) Bei der Deutschen Postbank AG beschäftigte Be-
amte, denen eine Tätigkeit im Filialvertrieb zugewiesen
ist, können eine monatliche Leistungszulage erhalten
(Filialzulage).
(2) Die Höhe der Filialzulage entspricht der Höhe der
Sonderzahlung, die dem Beamten für Dezember 2007
nach § 1 Absatz 2 der Postbanksonderzahlungsverord-
nung vom 15. August 2007 (BGBl. I S. 2121)
1. zugestanden hat oder
2. im Fall einer Beurlaubung ohne Anspruch auf Dienst-
bezüge zugestanden hätte.
(3) § 3 ist nicht anzuwenden. § 6 Absatz 1 des Bun-
desbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.
(4) Die Filialzulage darf letztmalig für den Monat Juni
2013 gewährt werden.“
Artikel 2
Änderung der
Postbankleistungsentgeltverordnung
Die Postbankleistungsentgeltverordnung vom 13. De-
zember 2007 (BGBl. I S. 2938) wird wie folgt geändert:
Berlin, den 25. Juli 2012
1. § 4 Absatz 4 Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz
ersetzt:
„Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Zeiten
nach der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung,
im Fall von Elternzeit ohne Dienstbezüge jedoch
nur auf die Zeit bis zur Vollendung des zwölften
Lebensmonats des Kindes.“
2. In § 7 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „die hierzu
erforderlichen Informationen“ durch die Wörter „den
Entwurf der Leistungsbeurteilung“ ersetzt.
3. In § 8 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 4“ durch
die Angabe „§ 6“ ersetzt.
4. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
„§ 8a
Leistungsentgelt bei nicht zu vertretender
Verhinderung an der Dienstverrichtung
Eine Zielbewertung oder Leistungsbeurteilung
entfällt, wenn die Beamtin oder der Beamte infolge
von Dienstunfähigkeit oder aus anderen von ihr oder
ihm nicht zu vertretenden Gründen im Beurteilungs-
zeitraum weniger als drei Monate aktiven Dienst ver-
richtet hat. In diesem Fall gilt die im vorangegange-
nen Beurteilungszeitraum zuerkannte Ziel- oder
Leistungsbewertungsstufe nach § 4 Absatz 1 als er-
reicht. Ist im vorangegangenen Beurteilungszeit-
raum keine Zielbewertung oder Leistungsbeurteilung
erfolgt, so gilt die Leistungsbewertungsstufe „Erfüllt
stets die Anforderungen“ als erreicht.“
5. Dem § 9 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Das Leistungsbudget nach Absatz 4 und § 3
Absatz 1 Satz 1 vermindert sich in den Jahren 2008
bis 2013 im Vorstandsressort Filialvertrieb jeweils
um die Summe der für das jeweilige Jahr geleisteten
Filialzulagen nach § 7a der Postleistungszulagen-
verordnung.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August
2008 in Kraft.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 1702. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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