Gesetze / Postbankleistungsentgeltverordnung
PBLEntgV§ 10 Leistungszulage für Tätigkeiten im Filialbetrieb
Stand: 18.09.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostbankLEntgV/10#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte, denen eine Tätigkeit im Filialvertrieb zugewiesen ist, erhalten eine monatliche Leistungszulage (Filialzulage).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostbankLEntgV/10#abs-2 (2) Die Höhe der Filialzulage entspricht der Höhe der Sonderzahlung, die der Beamtin oder dem Beamten für Dezember 2007 nach § 1 Absatz 2 der Postbanksonderzahlungsverordnung vom 15. August 2007 (BGBl. I S. 2121)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostbankLEntgV/10#abs-3 (3) § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PostbankLEntgV/10#abs-4 (4) Die Filialzulage wird letztmalig für März 2026 gewährt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 10 PBLEntgV →
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