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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 3737

BGBl. 2013 I S. 3737 · 5.646 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 3737 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3737
                                         Verordnung
über Leistungsprämien und -zulagen für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen
                     (PNU-Prämien- und -zulagenverordnung – PNUPZV)
                                          Vom 30. September 2013

   Auf Grund des § 10 Absatz 1 des Postpersonal-
rechtsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 5 Buch-
stabe b des Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I
S. 2299) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern nach Anhörung der Vor-
stände der Deutschen Post AG, der Deutschen Post-
bank AG und der Deutschen Telekom AG:

                      Artikel 1

                  Verordnung
             über Leistungsprämien
          und -zulagen für Beamtinnen
   und Beamte der Postnachfolgeunternehmen
              (PNU-Prämien- und
        -zulagenverordnung – PNUPZV)

                         §1

                    Allgemeines
   (1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen,
die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt
sind, können nichtruhegehaltfähige Prämien oder Zu-

lagen als leistungs- und erfolgsbezogene Besoldungs-

elemente gewährt werden. Sie können insbesondere
gewährt werden für herausragende besondere Leistun-
gen und Erfolge bei der Kostensenkung, der Arbeits-
menge, der Ertragssicherung und Ertragssteigerung,
der Qualitätsverbesserung, der Weiterentwicklung von
Techniken oder Produkten, der Vermittlung von Verträ-
gen, der Abwendung von Schäden oder der Betriebs-
abwicklung unter erschwerten Bedingungen.

   (2) Die Höhe der Prämien und Zulagen ist entspre-
chend der erbrachten Leistung und nach Maßgabe des
erzielten Erfolges zu bemessen; der Nutzen für das
Unternehmen ist zu berücksichtigen. Für dieselbe Leis-
tung oder denselben Erfolg kann entweder eine Prämie
oder eine Zulage gewährt werden.

                         §2

                       Prämie
   (1) Die Prämie wird als Einmalzahlung gewährt. Der
Gesamtbetrag der Prämien, die eine Beamtin oder ein
Beamter in einem Kalenderjahr erhält, darf 20 000 Euro
nicht überschreiten.
  (2) Die Prämie kann auch in Form von Sachbezügen
gewährt werden.

                          §3
                        Zulage

  (1) Die Zulage wird als Monatsbetrag gewährt
1. für eine herausragende besondere Leistung, die
   mindestens drei Monate lang erbracht worden ist,
   oder

2. für einen nachhaltig wirkenden herausragenden be-
   sonderen Erfolg,

wenn eine entsprechende Leistung oder ein entspre-
chender Erfolg auch zukünftig zu erwarten ist. Bei Leis-
tungs- oder Erfolgsabfall ist die Zulage mit Wirkung für
die Zukunft zu widerrufen.
  (2) Die Zulage darf höchstens für drei Jahre bewilligt
werden. Wiedergewährung ist zulässig.
  (3) Die Zulage wird mit den Dienstbezügen ausge-
zahlt. Sie darf 25 Prozent des monatlichen Endgrund-
gehaltes der Besoldungsgruppe, der die Beamtin oder
der Beamte angehört, nicht überschreiten.

                          §4
             Entscheidungsberechtigte

  Der Vorstand des Postnachfolgeunternehmens ent-

scheidet,

1. in welchem Umfang Mittel für Prämien und Zulagen
   zur Verfügung gestellt werden,
2. ob für eine Leistung oder einen Erfolg eine Prämie
   oder Zulage gewährt wird.

Der Vorstand kann die Befugnis nach Satz 1 Nummer 2
auf Dienstvorgesetzte nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des
Postpersonalrechtsgesetzes übertragen. Die Dienstvor-
gesetzten können die Befugnis für ihre Zuständigkeits-
bereiche weiter übertragen.

                       Artikel 2

           Änderung von Verordnungen
   (1) In den §§ 1 und 14 der Postleistungsentgeltver-
ordnung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3475), die
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Septem-
ber 2013 (BGBl. I S. 3607) geändert worden ist, wird
jeweils Satz 2 aufgehoben.
  (2) Die Postbankleistungsentgeltverordnung vom
13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2938), die durch Artikel 2
der Verordnung vom 25. Juli 2012 (BGBl. I S. 1702) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Satz 2 wird aufgehoben.
BGBl. 2013, Seite 3738 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3738
2. § 9 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
     „(7) Das Leistungsbudget nach § 3 Absatz 1
  Satz 1 vermindert sich in den Jahren 2013 bis 2015
  im Vorstandsressort Filialvertrieb jeweils um die
  Summe der für das jeweilige Jahr geleisteten Filial-
  zulagen nach § 10.“
3. § 10 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 10
       Leistungszulage für Tätigkeiten im Filialvertrieb
     (1) Beamtinnen und Beamte, denen eine Tätigkeit
  im Filialvertrieb zugewiesen ist, erhalten eine monat-
  liche Leistungszulage (Filialzulage).
    (2) Die Höhe der Filialzulage entspricht der Höhe
  der Sonderzahlung, die der Beamtin oder dem
  Beamten für Dezember 2007 nach § 1 Absatz 2 der
  Postbanksonderzahlungsverordnung vom 15. Au-
  gust 2007 (BGBl. I S. 2121)

   1. zugestanden hat oder
   2. im Fall einer Beurlaubung ohne Anspruch auf
      Dienstbezüge zugestanden hätte.

      (3) § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
   gilt entsprechend.
     (4) Die Filialzulage wird letztmalig für Januar 2015
   gewährt.“

                       Artikel 3

           Inkrafttreten, Außerkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Postleistungszulagenver-
ordnung vom 3. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1833), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juli
2012 (BGBl. I S. 1702) geändert worden ist, außer Kraft.
                                    Berlin, den 30. September 2013

                                      Der Bundesminister
                                                Schäuble

der Finanzen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 3737. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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