Gesetze / Postumwandlungsgesetz

PostUmwG

§ 4 Eröffnungsbilanzen

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostUmwG/4#abs-1 (1) Die handelsrechtlichen Eröffnungsbilanzen der Aktiengesellschaften sind zu dem in der Satzung bestimmten Tag der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit zu erstellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostUmwG/4#abs-2 (2) Das eingebrachte Betriebsvermögen der Aktiengesellschaften wird mit dem Buchwert gemäß § 5 oder mit dem Verkehrswert gemäß § 6 angesetzt. Jedem Unternehmen steht für sich ein selbständiges Wahlrecht zu.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostUmwG/4#abs-3 (3) Die in der Eröffnungsbilanz angesetzten Werte gelten für die Folgezeit als Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die bei abnutzbaren Vermögensgegenständen jeweils über die Restnutzungsdauer abgeschrieben werden.

§ 3 § 5