Gesetze / Postumwandlungsgesetz
PostUmwG§ 4 Eröffnungsbilanzen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostUmwG/4#abs-1 (1) Die handelsrechtlichen Eröffnungsbilanzen der Aktiengesellschaften sind zu dem in der Satzung bestimmten Tag der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit zu erstellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostUmwG/4#abs-2 (2) Das eingebrachte Betriebsvermögen der Aktiengesellschaften wird mit dem Buchwert gemäß § 5 oder mit dem Verkehrswert gemäß § 6 angesetzt. Jedem Unternehmen steht für sich ein selbständiges Wahlrecht zu.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostUmwG/4#abs-3 (3) Die in der Eröffnungsbilanz angesetzten Werte gelten für die Folgezeit als Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die bei abnutzbaren Vermögensgegenständen jeweils über die Restnutzungsdauer abgeschrieben werden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 4 PostUmwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Frankfurt am Main, 03.07.2013 – 23 Kap 2/06Zitiert von 4
- BGH, 22.11.2016 – XI ZB 9/13Kapitalanleger-Musterverfahren: Bindungswirkung der Feststellungen eines Musterentscheids; Wegfall der Entscheidungserheblichkeit einzelner Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses im Laufe des Verfahrens; Vergütung des Prozessbevollmächtigten des MusterrechtsbeschwerdeführersZitiert von 64
- BGH, 21.10.2014 – XI ZB 12/12Kapitalanleger-Musterverfahren: Musterentscheid zur Prospekthaftung für den 3. Börsengang der Deutschen Telekom AG; erforderlicher Inhalt eines Musterentscheids; Anforderungen an einen Rechtsbeschwerdeantrag; Anwendung der gesetzlichen Prospekthaftung; Ausweisung des Werts des Immobilienvermögens im Wertpapierverkaufsprospekt; Hinweispflicht auf eine "Umhängung"; Umfang der Verjährungshemmung bei Erhebung einer Schadensersatzklage; erforderliche Individualisierung des prozessualen Anspruchs in einem Mahn- oder GüteverfahrenZitiert von 91
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
05.02.2009 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 15 Abs. 103 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.