Gesetze / Postumwandlungsgesetz
PostUmwG§ 3 Aktien
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostUmwG/3#abs-1 (1) Bei der Gründung der Aktiengesellschaften stehen die Aktien dem Bund zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostUmwG/3#abs-2 (2) Für die Dauer von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes hält der Bund einen Anteil von mindestens 25 v.H. zuzüglich einer Aktie am Unternehmen Deutsche Postbank AG.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/PostUmwG/3#abs-2a (2a) Der Bund kann die Kapitalmehrheit am Unternehmen Deutsche Post AG aufgeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostUmwG/3#abs-3 (3) Bei einer Kapitalerhöhung können neue Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch an Arbeitnehmer der jeweiligen Aktiengesellschaft ausgegeben werden; § 186 Abs. 3 Satz 1 des Aktiengesetzes findet insoweit keine Anwendung.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 3 PostUmwG →
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Änderungsverlauf
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 15 Abs. 103 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
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