Gesetze / Postumwandlungsgesetz

PostUmwG

§ 6 Bewertung zu Verkehrswerten

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostUmwG/6#abs-1 (1) Für die Bewertung von Grund und Boden, Bauten und anderen Anlagen sowie von Vorräten ist höchstens der Verkehrswert nach den §§ 7, 9, 10 und 12 des D-Markbilanzgesetzes zum Stichtag der Eröffnungsbilanz anzusetzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostUmwG/6#abs-2 (2) Die übrigen Vermögensgegenstände und Schulden werden mit den Buchwerten unter Berücksichtigung des § 253 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs fortgeführt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostUmwG/6#abs-3 (3) Auf die Deutsche Postbank AG ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch Forderungen und Wertpapiere einschließlich der Beteiligungen neu bewertet werden dürfen.

§ 5 § 7