Gesetze / Renten Service Verordnung

RentSV

§ 25 Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen bei Auslandszahlungen

Stand: 04.07.2020

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/25#abs-1 (1) Der Renten Service übernimmt bei laufenden Auslandszahlungen die Einholung von Lebensbescheinigungen der Berechtigten bei den Zahlungsempfängern, um bei Tod oder Wiederheirat des Berechtigten Überzahlungen zu Lasten der Träger der Rentenversicherung zu vermeiden. Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Renten Service können Ausnahmen vereinbaren, soweit die Zahlungsvoraussetzungen in anderer, mindestens ebenso zuverlässiger Weise überwacht werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/25#abs-2 (2) § 24 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 24 § 26