Gesetze / Renten Service Verordnung
RentSV§ 25 Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen bei Auslandszahlungen
Stand: 04.07.2020
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- BSG, 26.07.2023 – B 5 R 18/21 R(Zahlung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Verjährung von Ansprüchen auf Erstattung nach § 118 Abs 4a SGB 6 - Kenntnis des Renten Service - Kenntnis des Rentenversicherungsträgers - Zurechnung)Zitiert von 6
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/25#abs-1 (1) Der Renten Service übernimmt bei laufenden Auslandszahlungen die Einholung von Lebensbescheinigungen der Berechtigten bei den Zahlungsempfängern, um bei Tod oder Wiederheirat des Berechtigten Überzahlungen zu Lasten der Träger der Rentenversicherung zu vermeiden. Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Renten Service können Ausnahmen vereinbaren, soweit die Zahlungsvoraussetzungen in anderer, mindestens ebenso zuverlässiger Weise überwacht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/25#abs-2 (2) § 24 Abs. 2 gilt entsprechend.