Gesetze / Renten Service Verordnung
RentSV§ 25 Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen bei Auslandszahlungen
Stand: 04.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/25#abs-1 (1) Der Renten Service übernimmt bei laufenden Auslandszahlungen die Einholung von Lebensbescheinigungen der Berechtigten bei den Zahlungsempfängern, um bei Tod oder Wiederheirat des Berechtigten Überzahlungen zu Lasten der Träger der Rentenversicherung zu vermeiden. Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Renten Service können Ausnahmen vereinbaren, soweit die Zahlungsvoraussetzungen in anderer, mindestens ebenso zuverlässiger Weise überwacht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/25#abs-2 (2) § 24 Abs. 2 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 25 RentSV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 26.07.2023 – B 5 R 18/21 R(Zahlung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Verjährung von Ansprüchen auf Erstattung nach § 118 Abs 4a SGB 6 - Kenntnis des Renten Service - Kenntnis des Rentenversicherungsträgers - Zurechnung)Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1248)
BGBl. 2020 I S. 1248
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21.12.2008 Ausfertigung
§ 25 Abs. 1 Satz 3 aufgehoben durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I 2933)
BGBl. 2008 I S. 2933
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikels 86 durch Artikel 44 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3242)
BGBl. 2004 I S. 3242
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3242)
BGBl. I S. 3242
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