Gesetze / Renten Service Verordnung
RentSV§ 24 Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen bei Inlandszahlungen
Stand: 04.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/24#abs-1 (1) Der Renten Service wertet die ihm nach § 101a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Daten im Rahmen der Zweckbestimmung der Übermittlung aus, um bei Tod oder Wiederheirat des Berechtigten bei laufenden Inlandszahlungen Überzahlungen zu Lasten der Träger der Rentenversicherung zu vermeiden und um Anschriften- und Namensänderungen zu berücksichtigen (Abgleich der Mitteilungen nach § 101a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch). Er übernimmt auch die Einholung von Lebensbescheinigungen der Berechtigten bei den Zahlungsempfängern, soweit dies zur Ergänzung des Verfahrens nach Satz 1 erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/24#abs-2 (2) Sind Schreiben des Renten Service an den Berechtigten oder Zahlungsempfänger unzustellbar, gelten weitere Zahlungen bis zur Ermittlung der richtigen Anschrift als nicht ausführbar; § 10 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 24 RentSV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 26.07.2023 – B 5 R 18/21 R(Zahlung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Verjährung von Ansprüchen auf Erstattung nach § 118 Abs 4a SGB 6 - Kenntnis des Renten Service - Kenntnis des Rentenversicherungsträgers - Zurechnung)Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1248)
BGBl. 2020 I S. 1248
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14.10.2013 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2013 (BGBl. I 3866)
BGBl. 2013 I S. 3866
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21.12.2008 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I 2933)
BGBl. 2008 I S. 2933
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 24 neu gefasst durch Artikels 86 durch Artikel 44 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3242)
BGBl. 2004 I S. 3242
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3242)
BGBl. I S. 3242
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