# § 25 PostRDV — Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen bei Auslandszahlungen

Renten Service Verordnung  
Stand: 04.07.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Renten Service übernimmt bei laufenden Auslandszahlungen die Einholung von Lebensbescheinigungen der Berechtigten bei den Zahlungsempfängern, um bei Tod oder Wiederheirat des Berechtigten Überzahlungen zu Lasten der Träger der Rentenversicherung zu vermeiden. Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Renten Service können Ausnahmen vereinbaren, soweit die Zahlungsvoraussetzungen in anderer, mindestens ebenso zuverlässiger Weise überwacht werden.

(2) § 24 Abs. 2 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 25 PostRDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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