Gesetze / Renten Service Verordnung
RentSV§ 12 Änderungen von Zahlungsaufträgen durch die Träger der Rentenversicherung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/12#abs-1 (1) Die Träger der Rentenversicherung können jederzeit beim Renten Service eine Einstellung der Zahlung und sonstige Änderungen des Zahlungsauftrags veranlassen. Änderungen auf Grund von Umständen, die nicht den Grund des Anspruchs des Berechtigten betreffen, sollen so bewirkt werden, daß keine Zahlungsunterbrechung eintritt. § 6 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/12#abs-2 (2) Die Träger der Rentenversicherung dürfen bei laufenden Geldleistungen eine Einstellung der Zahlung oder eine Herabsetzung des Zahlbetrages nur im Zusammenhang mit einer entsprechenden Unterrichtung der Betroffenen veranlassen. Dies gilt nicht, wenn
Änderungsverlauf
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikels 86 durch Artikel 44 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3242)
BGBl. 2004 I S. 3242
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.