Gesetze / Renten Service Verordnung
RentSV§ 11 Nicht zugegangene Zahlungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/11#abs-1 (1) Der Renten Service unterstützt die Zahlungsempfänger bei Nachforschungen nach dem Verbleib von Zahlungen, die vom Renten Service ordnungsgemäß veranlaßt wurden, aber dem Empfänger nicht zugegangen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/11#abs-2 (2) Bei laufenden Inlandszahlungen, die nicht durch Überweisung auf ein Konto erfolgen, kann der Renten Service in den Fällen des Absatzes 1 auf Antrag einen Vorschuß zahlen. Die Form der Auszahlung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. § 42 Abs. 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikels 86 durch Artikel 44 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3242)
BGBl. 2004 I S. 3242
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.