Gesetze / Renten Service Verordnung

RentSV

§ 11 Nicht zugegangene Zahlungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/11#abs-1 (1) Der Renten Service unterstützt die Zahlungsempfänger bei Nachforschungen nach dem Verbleib von Zahlungen, die vom Renten Service ordnungsgemäß veranlaßt wurden, aber dem Empfänger nicht zugegangen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/11#abs-2 (2) Bei laufenden Inlandszahlungen, die nicht durch Überweisung auf ein Konto erfolgen, kann der Renten Service in den Fällen des Absatzes 1 auf Antrag einen Vorschuß zahlen. Die Form der Auszahlung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. § 42 Abs. 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

§ 10 § 12