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§ 37 PostPersRG — Schwerbehindertenvertretung

Postpersonalrechtsgesetz

Stand: 09.04.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vorbereitung der Neuwahl der Schwerbehindertenvertretungen bestimmt sich nach den Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretung.