Gesetze / Postpersonalrechtsgesetz
PostPersRG§ 34 Änderung der Wahlordnungen
Stand: 09.04.2021
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- BAG, 16.03.2005 – 7 ABR 40/04Betriebsratswahl: Verfassungsmäßigkeit der Mindestquote für das Geschlecht in der Minderheit und des Listensprungs zu deren Durchsetzung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- LAG Köln, 31.03.2004 – 3 TaBV 12/03Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat abweichend von den Wahlordnungen zum Betriebsverfassungsgesetz Sondervorschriften für die Wahlen zu den Betriebsräten der Unternehmen Deutsche Post AG, DB Privat- und Firmenkundenbank AG und Deutsche Telekom AG zu erlassen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.